Ladenöffnungszeiten
Verkaufsoffene Sonntage 2012
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von zusätzlichen Ladenöffnungszeiten an Sonntagen im Jahr 2012
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, IV C 3
Die Genehmigung der zusätzlichen Sonntagsöffnungen für Verkaufsstellen erfolgt anlässlich überregional wirkender Großveranstaltungen, die auch von vielen Touristinnen und Touristen aus dem In- und Ausland besucht werden. Bei der Auswahl der Termine wurden vor allem die Publikumswirksamkeit der geplanten Veranstaltungen, ihre Bedeutung für Berlin und ihr Bezug zu sonstigen touristisch relevanten Ereignissen berücksichtigt.
Sonntag, 29.01.2012, 13 - 20 Uhr
(Internationale Grüne Woche Berlin 2012)
Sonntag, 11.03.2012, 13 - 20 Uhr
(Internationale Tourismus-Börsre Berlin 2012)
Sonntag, 29.04.2012, 13 - 20 Uhr
(Gallery Weekend, 7. berlin biennale für zeitgenössische Kunst)
Sonntag, 02.09.2012, 13 - 20 Uhr
(Internationale Funkausstellung Berlin 2012)
Sonntag, 21.10.2012, 13 - 20 Uhr
(Festival of Lights)
Sonntag, 04.11.2012, 13 - 20 Uhr
(JazzFest Berlin)
Sonntag, 09.12.2012, 13 - 20 Uhr
(ca. 50 Berliner Weihnachtsmärkte)
Sonntag, 23.12.2012, 13 - 20 Uhr
(ca. 50 Berliner Weihnachtsmärkte, Louis Lewandowski-Tage 2012 - World Festival of Synagogal Music)
Handelsunternehmen können an den oben genannten Sonntagen zwischen 13 und 20 Uhr öffnen. Eine Anzeige der Sonntagsöffnungen ist nicht erforderlich.
Mit Inkrafttreten des neuen Berliner Ladenöffnungsgesetzes seit dem 23. Oktober 2010 dürfen nach § 6 Abs. 2 Verkaufsstellen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich höchstens zwei Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr öffnen. Die Öffnung ist dem zuständigen Bezirksamt zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist gebührenfrei.
Folgende Sonn- und Feiertage sind jedoch von einer Öffnung ausgenommen:
1. Januar, 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie die Feiertage im Dezember.
Diese Sonderregelung verpflichtet die Verkaufsstellen nicht, ihre Geschäfte in dieser Zeit zu öffnen. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung. Die tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetztes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.
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